§ 1
Der
Verein trägt den Namen "Brandenburgischer Landesverein zur Förderung
mathematisch-
naturwissenschaftlich-technisch interessierter Schüler e.V.". Sein Sitz
ist Potsdam.
Ziele
und Zwecke des Vereins
§ 2
Die
Zielstellungen des Vereins gründen sich auf die bisherigen Erfahrungen und
Ergebnisse, daß interessierte und begabte Schüler im Interesse ihrer
Persönlichkeitsentwicklung gefördert werden wollen und sie in diesem Wollen
unterstützt werden müssen.
Weiterhin erfordert die künftige positive Entwicklung von Wissenschaft und
Wirtschaft im Lande Brandenburg eine entsprechende Nachwuchsförderung.
Der
Verein will sich daher einsetzen für
- die Aufklärung der Gesellschaft, insbesondere der Eltern und Lehrer, über die Bedeutung der Interessenweckung und -entwicklung der Schüler auf den genannten Gebieten,- die Weiterentwicklung der Lehrer auf dem spezifischen Gebiet der Interessen- und Begabungsförderung,- die Erhaltung und Erweiterung der vielfältigen Möglichkeiten, interessierte und begabte Schüler im Unterricht und außerunterrichtlich zu erkennen und zu fördern,- die Anregung theoretischer Arbeiten und deren praxiswirksame Umsetzung zu Fragen der Interessen- und Begabungsförderung.
Der Verein
arbeitet überparteilich und unabhängig. Der Verein entwickelt und pflegt
Kontakte zu anderen derartigen Stiftungen und Vereinen.
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Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Gliederung
des Vereins
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Der Verein
wird durch seinen Vorstand vertreten. Der engere Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem
Schatzmeister. Der Vorstand wird aus dem engeren Vorstand, zwei Kassenprüfern
und mindestens einem Beisitzer gebildet. Der Vorstand wird in der Regel auf
drei Jahre gewählt.
§ 5
Auf
kommunaler Ebene können entsprechend dem Umfang der praktischen Fördertätigkeit
kommunale Fördervereine gebildet werden. Jeder kommunale Förderverein wählt
sich einen Vorsitzenden auf drei Jahre. Der Vorsitzende eines kommunalen
Fördervereins vertritt diesen gegenüber seiner Schulverwaltung und ist für die
Tätigkeit des kommunalen Fördervereins verantwortlich.
Die Vorsitzenden der kommunalen Fördervereine bilden zusammen mit dem Vorstand
den Hauptausschuß. Im Hauptausschuß werden die Aktivitäten des Vereins beraten
und koordiniert.
§ 6
Zur
Bearbeitung besonderer Fragen, z.B. die Durchführung von Schülerwettbewerben,
die weitere Entwicklung an den Spezialschulen und Erhaltung und Förderung
außerunterrichtlicher Einrichtungen, werden vom Vorstand weitere Ausschüsse
eingesetzt. Die Tätigkeit im Vorstand, im Hauptausschuß und in den Ausschüssen
erfolgt ehrenamtlich.
Informationsblatt
§ 7
Alle
Mitglieder des Vereins werden regelmäßig durch ein Informationsblatt über
aktuelle Veranstaltungen (Ankündigungen und Dokumentationen) und neue
Materialien informiert. Das Informationsblatt popularisiert außerdem neue
theoretische und praktische Erkenntnisse.
Mitgliedschaft
§ 8
Ordentliche
Mitglieder können nur natürliche Personen ab 14. Lebensjahr werden; sie sind in
der Mitgliederversammlung stimm- und wahlberechtigt. Fördernde Mitglieder
unterstützen den Verein. Ihre Rechte werden durch die Geschäftsordnung
festgelegt.
§ 9
Die
Anmeldung neuer Mitglieder erfolgt beim Geschäftsführer. Der Eintritt kann
jederzeit erfolgen.
§ 10
Der
Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt; er ist spätestens bis zum 1. Juni im ganzen zu zahlen. Die
ordentlichen Mitglieder erhalten das Informationsblatt kostenlos zugestellt.
§ 11
Der
Austritt kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen; er muß dem
Geschäftsführer bis zum 1. Oktober gemeldet werden. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
Finanzierung
§ 12
Die
Aktivitäten des Vereins werden finanziert durch die Jahresbeiträge der
Mitglieder. Eine finanzielle Unterstützung der Fördertätigkeit durch das
Kultusministerium und Sponsoren wird durch den Verein angestrebt. Die
kommunalen Fördervereine haben keine finanzielle Eigenständigkeit.
Die Finanzierung der Aktivitäten der kommunalen Fördervereine wird über die
Geschäftsordnung geregelt.
Mitgliederversammlung
§ 13
Alljährlich
soll eine Hauptversammlung stattfinden. Zu ihrer Tagesordnung gehören
regelmäßig der Jahresbericht des Vorstandes, der Bericht der beiden jeweils für
zwei Jahre gewählten Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes, die
Ersatzwahlen der Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer, deren
Amtszeit abgelaufen ist, sowie die Bestimmung des Ortes der nächsten
Hauptversammlung.
§ 14
Eine
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlußfähig, wenn die Mitglieder mindestens 30 Tage vor der Versammlung durch
Bekanntgabe in dem Informationsblatt eingeladen worden sind.
§ 15
Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit
gefaßt, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit
vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, im Falle von Wahlen das Los. Die Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von zwei Mitgliedern des Gesamtvorstandes zu unterzeichnen.
§ 16
Die
jährlich stattfindende Hauptversammlung soll mit einer wissenschaftlichen
Veranstaltung verbunden sein.
Satzungsänderungen
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Über
Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn sie als Punkte der
Tagesordnung zugleich mit der Einladung zur Hauptversammlung bekanntgegeben
worden sind. Diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von mindestens 3/4 der
anwesenden Mitglieder.
Auflösung
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Der
Verein wird durch Beschluß einer ¾ Mehrheit der Anwesenden einer
Mitgliederversammlung aufgelöst, die schriftlich zu diesem Beschluß wenigstens
einen Monat vorher einberufen wurde.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den
„Deutschen
Verein zur Förderung des mathematischen und naturwissenschaftlichen Unterrichts“
,
der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Stand 8.11.2008