Brandenburgischer Landesverein zur Förderung
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch
interessierter Schüler e.V.


Satzung


§ 1

Der Verein trägt den Namen "Brandenburgischer Landesverein zur Förderung mathematisch-
naturwissenschaftlich-technisch interessierter Schüler e.V.". Sein Sitz ist Potsdam.

Ziele und Zwecke des Vereins

§ 2

Die Zielstellungen des Vereins gründen sich auf die bisherigen Erfahrungen und Ergebnisse, daß interessierte und begabte Schüler im Interesse ihrer Persönlichkeitsentwicklung gefördert werden wollen und sie in diesem Wollen unterstützt werden müssen.
Weiterhin erfordert die künftige positive Entwicklung von Wissenschaft und Wirtschaft im Lande Brandenburg eine entsprechende Nachwuchsförderung.

Der Verein will sich daher einsetzen für

- die Aufklärung der Gesellschaft, insbesondere der Eltern
  und Lehrer, über die Bedeutung der Interessenweckung und
  -entwicklung der Schüler auf den genannten Gebieten,
- die Weiterentwicklung der Lehrer auf dem spezifischen Gebiet
  der Interessen- und Begabungsförderung,
- die Erhaltung und Erweiterung der vielfältigen Möglichkeiten,
  interessierte und begabte Schüler im Unterricht und
  außerunterrichtlich zu erkennen und zu fördern,
- die  Anregung theoretischer Arbeiten und deren praxiswirksame
  Umsetzung zu Fragen der Interessen- und Begabungsförderung.

Der Verein arbeitet überparteilich und unabhängig. Der Verein entwickelt und pflegt Kontakte zu anderen derartigen Stiftungen und Vereinen.

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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Gliederung des Vereins

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Der Verein wird durch seinen Vorstand vertreten. Der engere Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird aus dem engeren Vorstand, zwei Kassenprüfern und mindestens einem Beisitzer gebildet. Der Vorstand wird in der Regel auf drei Jahre gewählt.

§ 5

Auf kommunaler Ebene können entsprechend dem Umfang der praktischen Fördertätigkeit kommunale Fördervereine gebildet werden. Jeder kommunale Förderverein wählt sich einen Vorsitzenden auf drei Jahre. Der Vorsitzende eines kommunalen Fördervereins vertritt diesen gegenüber seiner Schulverwaltung und ist für die Tätigkeit des kommunalen Fördervereins verantwortlich.
Die Vorsitzenden der kommunalen Fördervereine bilden zusammen mit dem Vorstand den Hauptausschuß. Im Hauptausschuß werden die Aktivitäten des Vereins beraten und koordiniert.

§ 6

Zur Bearbeitung besonderer Fragen, z.B. die Durchführung von Schülerwettbewerben, die weitere Entwicklung an den Spezialschulen und Erhaltung und Förderung außerunterrichtlicher Einrichtungen, werden vom Vorstand weitere Ausschüsse eingesetzt. Die Tätigkeit im Vorstand, im Hauptausschuß und in den Ausschüssen erfolgt ehrenamtlich.

Informationsblatt

§ 7 

Alle Mitglieder des Vereins werden regelmäßig durch ein Informationsblatt über aktuelle Veranstaltungen (Ankündigungen und Dokumentationen) und neue Materialien informiert. Das Informationsblatt popularisiert außerdem neue theoretische und praktische Erkenntnisse.

Mitgliedschaft

§ 8

Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen ab 14. Lebensjahr werden; sie sind in der Mitgliederversammlung stimm- und wahlberechtigt. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein. Ihre Rechte werden durch die Geschäftsordnung festgelegt.

§ 9

Die Anmeldung neuer Mitglieder erfolgt beim Geschäftsführer. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.

§ 10

Der Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt; er ist spätestens bis zum 1. Juni im ganzen zu zahlen. Die ordentlichen Mitglieder erhalten das Informationsblatt kostenlos zugestellt.

§ 11

Der Austritt kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen; er muß dem Geschäftsführer bis zum 1. Oktober gemeldet werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Finanzierung

§ 12

Die Aktivitäten des Vereins werden finanziert durch die Jahresbeiträge der Mitglieder. Eine finanzielle Unterstützung der Fördertätigkeit durch das Kultusministerium und Sponsoren wird durch den Verein angestrebt. Die kommunalen Fördervereine haben keine finanzielle Eigenständigkeit.
Die Finanzierung der Aktivitäten der kommunalen Fördervereine wird über die Geschäftsordnung geregelt.

Mitgliederversammlung

§ 13

Alljährlich soll eine Hauptversammlung stattfinden. Zu ihrer Tagesordnung gehören regelmäßig der Jahresbericht des Vorstandes, der Bericht der beiden jeweils für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes, die Ersatzwahlen der Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer, deren Amtszeit abgelaufen ist, sowie die Bestimmung des Ortes der nächsten Hauptversammlung.

§ 14

Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn die Mitglieder mindestens 30 Tage vor der Versammlung durch Bekanntgabe in dem Informationsblatt eingeladen worden sind.

§ 15

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle von Wahlen das Los. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Mitgliedern des Gesamtvorstandes zu unterzeichnen.

§ 16

Die jährlich stattfindende Hauptversammlung soll mit einer wissenschaftlichen Veranstaltung verbunden sein.

Satzungsänderungen

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Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn sie als Punkte der Tagesordnung zugleich mit der Einladung zur Hauptversammlung bekanntgegeben worden sind. Diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder.

Auflösung

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Der Verein wird durch Beschluß einer ¾ Mehrheit der Anwesenden einer Mitgliederversammlung aufgelöst, die schriftlich zu diesem Beschluß wenigstens einen Monat vorher einberufen wurde.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den

 

„Deutschen Verein zur Förderung des mathematischen und naturwissenschaftlichen Unterrichts“ ,

 

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Stand 8.11.2008